Warenverkehr

Zollunion EU–Türkei: Nachweise

Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Sonderzölle und Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es nicht immer einfach, den oder die notwendigen Nachweise herauszufinden. Es können mehrere unterschiedliche Nachweise pro Sendung erforderlich sein.

Ursprungszeugnisse sind seit 2021 ausdrücklich nur noch in Ausnahmefällen erforderlich. Die Regelung des türkischen Zollgesetzes (Artikel 205 Absatz 4) wurde dahingehend angepasst. Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei darüber unterrichtet, dass Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR in der Regel nicht mehr erforderlich sind, sondern nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.

Die IHK Niederbayern empfiehlt ihren Mitgliedsunternehmen generell, sich vorab mit dem türkischen Importeur abzustimmen.

NachweisUrsprungAuswirkungVoraussetzungWer stellt aus?
A.TRweltweitnormaler Drittlandszollsatz entfälltWare befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr, keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Eisen- und StahlerzeugnisseZoll
EUR.1/
Ursprungs-
Erklärung
EU, TRnormaler Drittlandszollsatz entfälltpräferenzieller Ursprung besteht, nur bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder bestimmten Eisen- und StahlwarenZoll/Unternehmen
Lieferanten-erklärung
EU-Türkei
EU, Türkei, Pan-Med-StaatenWeitergabe präferenzieller Ursprung; Vermeidung von Sonderzöllenpräferenzieller Ursprung besteht, A.TR zusätzlichUnternehmen
UrsprungszeugnisweltweitUrsprungsnachweis, Vermeidung von Ausgleichs- und Sonderzöllennichtpräferenzieller Ursprung, A.TR zusätzlich. Seit 2021 deutlich seltenerIHK
Artikelnr: 237995

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